Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Überlassung von Ware durch Lieferanten zum Verkauf bei LORINETTA.

Stand: 12. April 2021


§1 Vertragsgegenstand

Die Lieferantin bzw. der Lieferant überlässt LORINETTA geschäftsübliche gebrauchte Gegenstände (Ware) zum Verkauf in Kommission. LORINETTA prüft innerhalb weniger Tage die eingelieferte Ware aufgrund eigener Erfahrung auf Verkaufbarkeit. Nicht zum Verkauf angenommene Ware muss nach spätestens zehn Werktagen wieder abgeholt werden. Die zum Verkauf angenommene Ware wird von LORINETTA erfasst, mit einem Preis versehen und im Ladengeschäft zum Verkauf im eigenen Namen ausgestellt.

Für die Anlieferung von Ware ist grundsätzlich ein Termin zu vereinbaren. Bei Bekleidung werden ab Januar Frühjahrs- und Sammlerartikel, ab Juni Herbst- und Winterware angenommen.

Der Verkauf erfolgt saisonweise: Die Sommersaison endet mit dem letzten Werktag im August, die Wintersaison mit dem letzten Werktag im Februar. Nicht verkaufte Ware muss bis zu diesen Tagen von den Lieferantinnen oder Lieferanten selbst aussortiert und abgeholt werden.

Unser Lagerraum ist sehr begrenzt: Nicht fristgerecht abgeholte Ware wird von LORINETTA kostenlos an karitative Einrichtungen abgegeben.

 

Die Ware verbleibt bis zum Verkauf oder bis zur kostenlosen Abgabe im Eigentum der Lieferantin bzw. des Lieferanten.

§2 Zustand der Ware

Ware ist grundsätzlich gereinigt anzuliefern und muss frei von Mängeln sein. Textilien müssen gewaschen und fleckfrei sein. Bei anderen Gegen­ständen gilt: Falls LORINETTA die Ware annimmt und im Einzel­fall eine Reinigung oder Repara­tur für notwendig und sinnvoll hält, wird der dafür geleistete Aufwand der Lieferantin oder dem Lieferanten verrechnet.

 

Wird nach der Warenannahme ein Mangel festgestellt und die Liefe­rantin oder der Lieferant zur Rücknahme aufgefordert, muss die be­troffene Ware innerhalb von 10 Tagen wieder abgeholt werden.

§3 Preisgestaltung, Provision und Auszahlung

Die Preisgestaltung, Provision und Auszahlung erfolgt separat für jeden zum Verkauf angenommenen Gegenstand. Der Verkaufspreis wird von LORINETTA festgelegt, die Lieferantin bzw. der Lieferant erhält zur Prüfung eine Auflistung der angenommenen Gegenstände jeweils mit dem beim Verkauf zu erwarten­den Auszahlungsbetrag. Dieser errech­net sich aus dem vorgeschlagenen Verkaufspreis abzüg­lich der Ver­kaufsprovision. Die Verkaufsprovision wird von LORINETTA festgelegt: Sie beträgt höchstens 50% des Verkaufserlöses und richtet sich nach dem Zustand, dem erwarteten Verkaufserlös im Verhältnis zum Akquisitionsaufwand, sowie dem Reinigungs- oder Instandsetzungs­aufwand. LORINETTA darf auf die der Auflistung zugrunde liegenden Verkaufspreise saiso­nale oder bei nachträglich festgestellten kleinen Mängeln auch individuelle Nachlässe bis zu 50% gewähren.

 

Die Auszahlung für verkaufte Artikel an die Lieferantin bzw. den Liefe­ranten kann erfolgen, sobald die Ware verkauft und nicht innerhalb einer Woche wieder zurückgegeben wurde (Auszahlsperre während der Umtauschfrist). Zur Auszahlung erhält die Lieferantin bzw. der Lieferant eine aktualisierte Liste mit den Verkaufsdaten.

LORINETTA KinderSecondHand

Ruth-Marx-Str. 15, 72072 Tübingen

Inhaberin: Barbara Peters

Tel.: 07071 407 147

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